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| Satzung der Stiftung |
Satzung der Stiftung Niederdeutsches Bibelzentrum
St. Jürgen in Barth
PRÄAMBEL
Mit dem Ziel der dauerhaften Sicherung des Betriebes des Niederdeutschen Bibelzentrums St. Jürgen in Barth wird von der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Barth die nachfolgende Stiftung errichtet.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth“. Sie ist eine selbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366; StiftG M-V) und als kirchliches Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche anerkannt.
(2) Sie hat ihren Sitz in Barth.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche wahrgenommen.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der Stiftung ist es, durch die dauerhafte Unterstützung den satzungsgemäßen Betrieb des Niederdeutschen Bibelzentrums St. Jürgen in Barth finanziell zu fördern und zu sichern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für die Finanzierung der laufenden Geschäftsausgaben auf der Grundlage der jährlich von der Geschäftsführung des Niederdeutschen Bibelzentrums zu erstellenden Finanzplanung verwirklicht. Außerdem werden Projekte gefördert, durch welche die Wirksamkeit des Niederdeutschen Bibelzentrums auch in überkonfessioneller Hinsicht im Land Mecklenburg-Vorpommern, im Ostseeraum und darüber hinaus verstärkt wird und die die Verbreitung des Verständnisses der biblischen Botschaft vor dem Hintergrund ihrer kulturprägenden Bedeutung zum Ziel haben.
(3) Die Arbeit der Stiftung vollzieht sich in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 100.000,-- Euro (in Worten: Einhunderttausend Euro). Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit zur Verfügung.
(2) Das Stiftungskapital ist Ertrag bringend gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die zur Mehrung des Vermögens bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
(4) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigt wird.
§ 5 Stiftungsorgan
Stiftungsorgan ist der Vorstand.
§ 6 Vorstand, Aufgaben
(1) Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt, bis die nachfolgenden Mitglieder berufen und in einer Vorstandssitzung erstmalig zusammen getreten sind.
(2) In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer.
(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Verhinderungsfall durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
(5) Verpflichtungen für die Stiftung können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder des Vorstandes auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens beschränkt wird. Die oder der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder sein bzw. ihr Stellvertreter sind verpflichtet bei allen namens der Stiftung abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftspartner bzw. der Geschäftspartnerin zu vereinbaren, dass die Vorstandsmitglieder für die Verbindlichkeiten nur mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen haften.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) ein von der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Barth berufenes Mitglied;
b) ein durch die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche berufenes Mitglied;
c) ein durch den Vorstand der Pommerschen Bibelgesellschaft berufenes Mitglied;
d) ein Mandatsträger der Stadt Barth;
e) ein von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs berufenes Mitglied.
Bis zu zwei weitere Mitglieder können durch den Vorstand kooptiert werden.
(2) Die Berufung der Vorstandsmitglieder durch die entsendenden Gremien erfolgt jeweils für die Dauer einer Amtszeit nach § 6 Abs. 1. Wiederberufung ist möglich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes zu a, b, c, e, müssen einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt.
(6) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
1. durch das Ablaufen der Amtszeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Satz 3;
2. durch Niederlegung;
3. durch Abberufung;
4. durch Kirchenaustritt gemäß Absatz 3 wegen Wegfall der Voraussetzungen,
5. durch Tod.
(7) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Nachberufung für den Rest der Amtszeit.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder auf Grund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder auf Grund eines von der oder dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
(3) Wenn ein Mitglied mündliche Beratung verlangt, so ist diese durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden innerhalb von 3 Wochen herbeizuführen.
(4) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen, deren Anwesenheit zweckdienlich ist, hinzuziehen.
(5) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist durch die Schriftführerin oder den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
§ 9 Verwaltung
(1) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung ist durch Beschluss des Vorstandes auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu übertragen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand der Stiftung beschließt und deren Beschluss und Änderungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche bedarf.
(2) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Rechnungsprüfung durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche.
§ 10 Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(1) Die Satzung sowie ihre Änderung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche.
(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Pommerschen Evangelischen Kirche auf der Grundlage ihrer Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Konsistorium ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Stiftungsgründerin, die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Barth, mit der Auflage, dass es wiederum unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen und religiösen Zwecken im Sinne dieser Satzung zugeführt wird.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Anerkennung durch die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft.
Barth, den 02.10.2007
Stiftungsvorstand:
Christian Lukesch, Barth (Vorsitzender)
Hartmut Dobbe, Greifswald (Rechnungsführer)
Dr. Stefan Kerth, Barth
Christian Meyer, Schwerin (Schriftführer)
Helmut Steigler, Barth (Stellvertr. Vorsitzender)
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